Jährliche Spendenberichte
der Gemeinde Born a. Darß
Gesetzliche Regelung
Gemäß § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen.
Zuwendungen dürfen nur durch den/die Bürgermeister/in oder eine/n Stellvertreter/in eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet in der Regel die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze überschritten wird. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Höhe der Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind.
Spenden an die Gemeinde Born a. Darß
Spenden an das Amt Darß/Fischland und die weiteren Gemeinden im Amtsbereich